Art. 611 GBR/Tschugg
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BGer 1C_268/2022 · 02.04.2024AbgewiesenDie Vorinstanz hat die kommunalen Gestaltungsvorschriften zum Ortsbilderhaltungsgebiet nicht willkürlich angewendet, da der Berner Heimatschutz das Bauvorhaben gestalterisch als unproblematisch einstuft und die fehlende explizite Erwähnung einzelner Kriterien im Bericht keine Willkür begründet.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.