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Art. 61a aLATC

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BGer 1C_142/2022 · 07.06.2023AbgewiesenDer dies a quo der fünfjährigen Frist für eine Reservationszone nach Art. 46 aLATC beginnt mit der vorläufigen Genehmigung durch die kantonale Behörde (Art. 61 aLATC), nicht erst mit der definitiven Inkraftsetzung (Art. 61a aLATC).Planungszone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.