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Art. 66 Abs. 1 BGG

5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

40%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_351/2019 · 06.02.2020AbgewiesenDie Vollstreckungsfrist von einem Jahr für den Abbruch eines rechtswidrig stehenden Wohnhauses in der Landwirtschaftszone ist verhältnismässig, da der Beschwerdeführer seit über neun Jahren von der Abbruchpflicht wusste und genügend Zeit zur Vorbereitung hatte.BaubewilligungBGer 5A_737/2014 · 26.05.2015AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Greifensees durch eine Personaldienstbarkeit und dem Meliorationszweck fiel zugunsten der Melioration aus, da die Dienstbarkeit durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (Zonenplan, Seeschutzverordnung) überlagert wurde und ihre Aufhebung für den Meliorationszweck als notwendig erachtet wurde.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_58/2010 · 22.12.2010Teilweise gutgeheissenDas Bundesgericht bestätigt im Wesentlichen die Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Kompensation verloren gegangener Kapazitäten durch deutsche DVO-Beschränkungen ist zulässig, zusätzliche Kapazitäten ohne SIL-Objektblatt jedoch nicht. Lärmimmissionen sind durch passive Schallschutzmassnahmen und lenkungswirksame…BGer 1C_14/2008 · 25.02.2009Teilweise gutgeheissenDie Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone kann bejaht werden, wenn sie sich im Rahmen einer konkreten Interessenabwägung als wesentlich geeigneter erweist als mögliche Standorte innerhalb der Bauzone, sofern keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 2C_176/2007 · 03.05.2007NichteintretenDie Beschwerde gegen die Bewertung der Flugtauglichkeit ist unzulässig, da es sich um eine Fähigkeitsbewertung handelt, die gemäss Art. 83 lit. t BGG nicht anfechtbar ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.