Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
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100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_718/2020 · 21.06.2022GutgeheissenDie Vorinstanz verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), wenn sie einen beantragten Augenschein ohne hinreichende Begründung ablehnt und sich auf ungenügende Unterlagen stützt, obwohl die untere Instanz einen Augenschein für erforderlich hielt.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.