Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

86%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_156/2025 · 06.09.2025GutgeheissenBei formeller Enteignung ist die Entschädigung nach der Differenzmethode zu berechnen, wobei die Wohnqualität und deren Beeinträchtigung durch die Enteignung umfassend zu würdigen sind. Ein Beseitigungsrevers darf nicht über seinen ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus ausgelegt werden.EnteignungBGer 1C_289/2023 · 06.11.2024GutgeheissenDie pauschale Verweigerung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung nach Art. 24d RPG mit Hinweis auf § 207 Abs. 2 PBG ohne abschliessende Prüfung der kantonalen Norm oder Verfahrenskoordination verletzt Bundesrecht.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungUmnutzung / ZweckänderungBGer 1C_530/2022 · 23.11.2023Teilweise gutgeheissenDie Beschwerdeberechtigung eines Nachbarn in planungsrechtlichen Verfahren setzt eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand sowie ein schutzwürdiges Interesse voraus. Eine bloss ästhetische Beeinträchtigung der Aussicht oder eine Distanz von ca. 260–280 m genügt nicht.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_188/2021 · 16.06.2021GutgeheissenVerletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf Gleichbehandlung durch Nichteinbezug der Beschwerdeführer in das kantonale Beschwerdeverfahren gegen eine Nutzungsplanungsrevision.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_358/2017 · 05.09.2018Teilweise gutgeheissenDie kommunale Baubehörde überschreitet ihren durch die Gemeindeautonomie geschützten Beurteilungsspielraum bei der Anwendung von § 238 PBG, wenn sie aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zulässigen Baumasse verlangt, ohne dass überwiegende öffentliche Interessen dies rechtfertigen.BaubewilligungBGer 1C_325/2016 · 25.11.2016GutgeheissenPflanzungen können als Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG bewilligungspflichtig sein, wenn sie erhebliche räumliche Folgen haben. Die Vorinstanz muss den Sachverhalt vollständig feststellen und ihre Entscheidung ausreichend begründen.BaubewilligungBGer 1C_468/2015 · 15.02.2016AbgewiesenDie Kostenverteilung in einem gegenstandslos gewordenen Nutzungsplanverfahren ist nicht willkürlich, wenn die Beschwerdeführer in den Vorinstanzen unterlegen sind und die Gegenstandslosigkeit nicht auf rechtliche Fehler zurückzuführen ist.Ortsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.