Art. 67 BauG Chur
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BGer 1C_362/2015 · 14.01.2016AbgewiesenDie Auslegung von Art. 67 Abs. 3 BauG der Stadt Chur als Sondervorschrift für Hanglagen, die die Berechnung der Gebäudehöhe nach dem Mittel der Hauptgebäudeecken ersetzt, ist nicht willkürlich.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.