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Art. 69 und 73 Gemeindeverordnung Lausanne

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BGer 1C_298/2017 · 30.04.2018AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Eigentumsschutz und Denkmalschutz fällt zugunsten der Eigentümer aus, wenn die Erhaltung des Gebäudes unzumutbare wirtschaftliche Belastungen verursacht und der Quartiercharakter bereits durch moderne Bauten beeinträchtigt ist.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.