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Art. 71 Abs. 1 BauG/SH

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BGer 1C_398/2016 · 02.02.2017AbgewiesenEine Nebenbestimmung zu einer Baubewilligung kann nur untergeordnete Mängel heilen; bei wesentlichen Projektänderungen oder Betroffenheit zusätzlicher Interessen ist die Bewilligung zu versagen. Der Grundsatz der Einheit des Bauentscheids verbietet die Aufspaltung in separate Verfahren.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.