Art. 741 ZGB
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BGer 1C_590/2016 · 07.08.2017AbgewiesenEine Baubewilligung setzt voraus, dass das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Die Erschliessung ist bundesrechtlich hinreichend, wenn die Zugänglichkeit für Benützer und öffentliche Dienste gewährleistet ist; kantonale und kommunale Vorgaben sind massgebend und werden nur auf Willkür überprüft.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.