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Art. 75 Abs. 1 BV

9 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

44%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_659/2024 · 23.10.2025Teilweise gutgeheissenDie nachträgliche Baubewilligung für eine Natursteinstützmauer und einen Brennholzunterstand in der Landwirtschaftszone wurde zu Recht verweigert, da keine Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG vorlag. Der Rückbau ist verhältnismässig und dient der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_212/2024 · 24.04.2025AbgewiesenDie asylrechtliche Plangenehmigung nach Art. 95a AsyIG hat Sondernutzungsplancharakter und ersetzt kantonale Planungs- und Bewilligungspflichten; die Interessenabwägung zugunsten des Bundesasylzentrums ist sachlich vertretbar.SondernutzungsplanBauen ausserhalb BauzoneVGer ZH VB.2019.00353 · 19.12.2019GutgeheissenDie von der Gemeinde ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilte Baubewilligung für eine unterirdische Baute in der Landwirtschaftszone ist nichtig, da sie gegen Art. 25 Abs. 2 RPG verstösst und die geplante Baute weder gestaltungsplan- noch zonenkonform ist.GestaltungsplanBaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBVGer A-5459/2015 · 27.12.2016GutgeheissenDie Anschlussgarantie nach Art. 5 Abs. 2 StromVG steht unter dem Vorbehalt überwiegender entgegenstehender Interessen, insbesondere der Raumplanung und des Naturschutzes. Eine fehlerhafte Interessenabwägung führt zur Aufhebung der Plangenehmigung.BGer 1C_94/2012 · 29.03.2012AbgewiesenBei der Standortwahl für eine Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) ist das öffentliche Interesse an haushälterischer Bodennutzung und Fruchtfolgeflächensicherung höher zu gewichten als rein finanzielle Interessen, sofern Alternativstandorte nicht von vornherein unzweckmässig sind. Eine detaillierte Abklärung von Varianten mit…Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_118/2011 · 15.09.2011AbgewiesenDie Schaffung einer Kleinbauzone durch einen privaten Gestaltungsplan in der Landwirtschaftszone ist unzulässig, wenn sie eine zusätzliche Streubauweise begünstigt und nicht auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruht. Das öffentliche Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet überwiegt hier das private…GestaltungsplanBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_565/2008 · 19.06.2009Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen landwirtschaftlicher Betriebsentwicklung und Landschaftsschutz muss gesamthaft erfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Ersatzbauten, der Bodenqualität und der Vermeidung von Überkapazitäten.BaubewilligungBGer 1C_285/2007 · 22.05.2008AbgewiesenDie Umzonung des Gebiets Blözen in eine Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse und verhältnismässig, da sie der haushälterischen Bodennutzung, dem Landschaftsschutz und der Freihaltung von Naherholungsgebieten dient und mit den Zielen des RPG vereinbar ist.UmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1A.17/2003 · 19.05.2003AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse an rationeller Wohnbauförderung (Art. 3, 7 WEG) und privaten Eigentumsinteressen fiel zugunsten des öffentlichen Interesses aus, da der Einbezug der Parzelle für eine optimale Erschliessung und bauliche Nutzung des Gebiets erforderlich war.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.