Startseite
Startseite
← Urteilssuche

BGer 1C_285/2007

Abgewiesen

Entscheid vom 22.05.2008

Die Umzonung des Gebiets Blözen in eine Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse und verhältnismässig, da sie der haushälterischen Bodennutzung, dem Landschaftsschutz und der Freihaltung von Naherholungsgebieten dient und mit den Zielen des RPG vereinbar ist.

BGer 1C_285/2007 vom 22.05.2008 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Amtlichen Volltext öffnen ↗
Entscheide zur selben Frage
BGer 1C_684/2024 · 13.06.2025 · AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Ortsbildschutz (historischer Gemüsegarten) und baulicher Verdichtung fällt zugunsten des Schutzes aus, da der Gemüsegarten als integraler BestandteiBGer 1C_524/2023 · 22.11.2024 · GutgeheissenDie Interessenabwägung des kantonalen Gerichts vernachlässigte die Grundsätze der Konzentration, der massvollen Bodennutzung und der Landschaftserhaltung (Art. 1, 3, 15 LAT). Die UBGer 1C_534/2022 · 21.11.2023 · AbgewiesenDie Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an einer modernen, sicheren und verkehrstechnisch optimierten Seilbahnverbindung überwiegt die privaten Interessen der BGer 1C_459/2020 · 27.10.2022 · GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen Ortsbildschutz (ISOS) und innerer Verdichtung muss alle relevanten Belange ernsthaft und gewichtet einbeziehen; eine blosse Zuweisung zu SchutzzonenBGer 1C_180/2019 · 16.03.2021 · GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen der Erweiterung des Musée du Léman und dem Schutz des ISOS-geschützten Parks Bourg de Rive wurde unvollständig vorgenommen, da die Bedeutung des ISOBGer 1C_149/2018 · 13.09.2018 · AbgewiesenDie Planungszone ist verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an der Sicherung der Planungsfreiheit der Gemeinde das private Interesse der Grundeigentümerin an der sofortigen

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.