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Art. 77bis BauG/SG

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BGer 1C_336/2019 · 03.06.2020AbgewiesenDie Vorinstanz hat Art. 61 Abs. 2 BauG/SG vertretbar ausgelegt, indem sie Steigzonen (ausser Liftschächte) zur anrechenbaren Geschossfläche zählte; eine Überschreitung der zulässigen Ausnützung um 14,42 m² rechtfertigt den Bauabschlag.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.