Art. 8 Abs. 1 aPBV
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BGer 1C_158/2016 · 18.10.2016AbgewiesenDie kantonale und kommunale Auslegung von Bauvorschriften zur Terrainveränderung und Gebäudehöhe in Hanglagen ist nicht willkürlich, wenn sie sich auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten und die Systematik der Normen stützt.BaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.