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Art. 8 Abs. 1 lit. a BZR/Zermatt

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_480/2017 · 30.04.2018AbgewiesenDie Vorinstanz hat vertretbar beurteilt, dass die geplanten baulichen Massnahmen (Fenstervergrösserung, Verglasung, Lüftungsrohr) als geringfügige äussere Veränderungen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a BZR/Zermatt gelten und den Charakter des schützenswerten Gebäudes nicht stören.BaubewilligungUmnutzung / Zweckänderung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.