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Art. 80 GSchG

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_631/2017 · 29.03.2019GutgeheissenEhehafte Wasserrechte sind nach 80 Jahren den heutigen Vorschriften zu unterstellen und grundsätzlich entschädigungslos anzupassen. Bau- und Ausnahmebewilligungen für Wasserkraftwerke dürfen erst erteilt werden, wenn eine Konzession nach heutigem Recht vorliegt.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungBGer BGE 145 II 140 · 01.01.2019GutgeheissenEhehafte Wasserrechte gewähren kein zeitlich unbefristetes Sondernutzungsrecht an öffentlichen Gewässern; sie sind nach maximal 80 Jahren dem aktuellen Recht zu unterstellen und bedürfen für die Fortführung der Nutzung einer Konzession nach heutigem Recht, einschliesslich der Einhaltung der Restwasservorschriften.BaubewilligungBGer 1C_490/2017 · 15.05.2018AbgewiesenEin Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts auf eine Beschwerde gegen eine Sanierungsverfügung nach Art. 80 GSchG verletzt Bundesrecht, wenn die Beschwerdeführerin (Gemeinde) bundesrechtlich zur Beschwerde legitimiert ist und kein förmliches Einspracheverfahren nach Bundes- oder kantonalem Recht vorgeschrieben war. Die materielle…BaubewilligungBGer 1C_185/2016 · 06.07.2016AbgewiesenEin Hochwasserschutzprojekt (Geschiebesammler) und eine Restwassersanierung eines Bachs können unabhängig voneinander realisiert werden, wenn sie sich nicht gegenseitig bedingen. Die Enteignung für eine Zufahrtsstrasse ist vertretbar, wenn Alternativen technisch oder wirtschaftlich nachteilig sind.BaubewilligungEnteignung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.