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Art. 82 Bst. b LTF

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

100%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_132/2015 · 16.08.2017GutgeheissenDie kantonale Regelung eines Freibetrags von CHF 100'000.-- für die Mehrwertabgabe nach Art. 93 LST (TI) verstösst gegen Art. 5 Abs. 1quinquies Bst. b RPG, da dieser nicht den Kosten der Erhebung entspricht und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 BV) verletzt.MehrwertabgabeEinzonung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.