Art. 83 Abs. 1 PBG/ZH
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BGer 1C_367/2022 · 09.05.2023AbgewiesenEin privater Gestaltungsplan darf von der Grundnutzungsordnung abweichen, sofern diese nicht ihres Sinngehalts entleert wird. Die Beurteilung der besonders guten Einordnung und Gestaltung kann ins Baubewilligungsverfahren delegiert werden, wenn der Gestaltungsplan einen angemessenen Projektierungsspielraum belässt.GestaltungsplanBaubewilligungKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.