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Art. 84 Abs. 1 BauR

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_27/2021 · 25.11.2021AbgewiesenEine Änderung eines Gestaltungsplans setzt bei erheblich geänderten Verhältnissen ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse voraus, das im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen ist. Eine reine private Nutzungsreserve ohne raumplanerischen Mehrwert rechtfertigt keine Planänderung, wenn nachbarliche Interessen…Gestaltungsplan

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.