Art. 84 Abs. 1 PBG/ZH
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BGer 1C_348/2021 · 08.06.2022AbgewiesenDie Festlegung einer Gestaltungsplanpflicht durch eine Gemeinde ist zulässig, wenn ein qualifiziertes öffentliches Interesse im Sinne von § 48 Abs. 3 PBG/ZH vorliegt und die Massnahme verhältnismässig ist. Die Gemeindeautonomie gewährt dabei einen erheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, sofern die Interessen konkret dargelegt…GestaltungsplanKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.