Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 86 Abs. 3 BGG

3 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer BGE 146 I 36 · 01.01.2020AbgewiesenGemeinden können kantonale Richtplanentscheide wegen Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) direkt beim Bundesgericht anfechten. Die Fortschreibung eines richtplanerischen Zwischenergebnisses zur Festsetzung stellt einen anfechtbaren Endentscheid dar, sofern sie auf einer umfassenden Interessenabwägung beruht.RichtplanungBGer 1C_537/2018 · 28.05.2019NichteintretenDer Beschluss des Regierungsrats über die Anpassung des Inventars der Fruchtfolgeflächen (FFF) unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, da es sich um eine justiziable Rechtsfrage handelt und nicht um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter.BGer 1C_260/2018 · 04.10.2018NichteintretenEin Entscheid über die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung und Anpassung eines Gestaltungsplans nach Art. 21 Abs. 2 RPG ist justiziabel und hat keinen vorwiegend politischen Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG. Die Beschwerde ist daher an das zuständige kantonale Gericht zu überweisen.Gestaltungsplan

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.