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Art. 88 Abs. 1 BV

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
? 1C_645/2019 · 19.06.2020AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem zusammenhängenden Radwegnetz und den privaten Grundeigentümerinteressen sowie Sicherheitsbedenken wurde korrekt vorgenommen; der Finanzbeschluss des Grossen Rates genügt als rechtliche Grundlage für das Projekt.Richtplanung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.