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Art. 89 Abs. 2 lit. a LTF

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_229/2025 · 14.05.2025AbgewiesenDie Qualität für ein Rechtsmittel gegen eine Baubewilligung ausserhalb der Bauzone bemisst sich nach Art. 89 Abs. 1 LTF und setzt einen persönlichen, konkreten und schutzwürdigen Interessenverletzung voraus; die blosse Distanz zum Vorhaben rechtfertigt für sich allein keine Beschwerdelegitimation.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneUmnutzung / ZweckänderungBGer 1C_672/2020 · 02.09.2021GutgeheissenDie Nichtnotifikation einer kantonalen Planungsentscheidung an das ARE gemäss Art. 46 OPT führt nicht zur Verwirkung des Beschwerderechts, wenn die Entscheidung die Abgrenzung von Bauzonen betrifft und der Bund zur Wahrung des Bundesrechts auf die Notifikation angewiesen ist.Ortsplanungsrevision

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.