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Art. 89 al. 1 LTF

6 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_451/2024 · 25.04.2025AbgewiesenEin nicht zonenkonformer Umbau innerhalb der Bauzone kann nach kantonalem Recht (Art. 80 LATC) bewilligt werden, wenn keine sensible Beeinträchtigung der Zone oder Verschlechterung der Nachbarschaftsverhältnisse eintritt. Die Bewertung der Nachteile für den Nachbarn unterliegt nur beschränkter bundesgerichtlicher Überprüfung auf Willkür.BaubewilligungUmnutzung / ZweckänderungBGer 1C_532/2022 · 09.02.2024AbgewiesenEin Gebäude in der Bauzone, das an die Grenze zu einer landwirtschaftlichen Zone grenzt, ist zulässig, wenn die Auswirkungen auf die benachbarte Zone insignifikant sind und keine Überschreitung der Grundstücksgrenze vorliegt. Die Beurteilung der Auswirkungen muss auf konkreten Umständen wie Topographie, Nutzungsart und Grösse des…BaubewilligungBGer 1C_640/2020 · 07.09.2021AbgewiesenEin Plan d'affectation (pdq), der im Rahmen der Adoption eines Plan général d'affectation (PGA) 2006 überprüft und in Kraft gehalten wurde, gilt als gültig und bedarf keiner erneuten Prüfung. Die ISOS-Schutzzielstufe C rechtfertigt keine Planrevision, wenn der pdq bereits weitgehend realisiert ist und keine schützenswerten Gebäude…BaubewilligungRichtplanungBGer 1C_171/2020 · 06.04.2021AbgewiesenEine Entscheidung über die Modalitäten der Ersatzvornahme einer bereits rechtskräftig angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist eine Massnahme der Vollstreckung und nicht anfechtbar, sofern sie keine neuen Verpflichtungen begründet. Die Nullität einer Entscheidung kann nur bei schweren, offensichtlichen oder leicht…Wiederherstellung / RückbauBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_14/2017 · 14.02.2018AbgewiesenDie kantonale Auslegung des kommunalen Bau- und Zonenreglements (RPAPC), wonach bei aneinandergereihten Gebäuden die Begrenzung von fünf Wohnungen pro Gebäude auch für die gesamte Baugruppe gilt, ist nicht willkürlich und damit bundesrechtlich nicht zu beanstanden.BaubewilligungBGer 1C_560/2015 · 15.01.2016AbgewiesenEin Projekt mit fünf Garagen in einer reinen Wohnzone (R2) ist nicht zonenkonform, wenn die Garagen nicht als funktionale Abhängigkeit der Villa gelten und keinen Wohnzweck erfüllen. Die kantonale Auslegung von Art. 123 RCCZ ist nicht willkürlich.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.