Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
75%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_331/2023 · 25.04.2025GutgeheissenDie Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a und a^bis GSchV nicht vollständig geprüft, insbesondere nicht, ob die Bauparzellen in einem dicht überbauten Gebiet liegen oder ob überwiegende Interessen einer Bewilligung entgegenstehen. Die Sache ist zur Sachverhaltsergänzung zurückzuweisen.BaubewilligungBGer 1C_406/2023 · 09.11.2023GutgeheissenDie aufschiebende Wirkung ist zu gewähren, wenn gewichtige öffentliche Interessen des Gewässerschutzes (konkrete Verschmutzungsgefahr der Tunnelquellen) gegenüber dem Interesse an sofortiger Sanierung (Verkehrssicherheit) überwiegen und eine Hauptsachenprognose nicht eindeutig ausfällt.Bauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_58/2010 · 22.12.2010Teilweise gutgeheissenDas Bundesgericht bestätigt im Wesentlichen die Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Kompensation verloren gegangener Kapazitäten durch deutsche DVO-Beschränkungen ist zulässig, zusätzliche Kapazitäten ohne SIL-Objektblatt jedoch nicht. Lärmimmissionen sind durch passive Schallschutzmassnahmen und lenkungswirksame…BGer 1C_326/2008 · 29.10.2008AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Asylfürsorge und dem raumplanerischen Interesse an der Einhaltung der Nutzungsplanung fiel zugunsten der Asylfürsorge aus, da keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstanden und die Umnutzung verhältnismässig war.OrtsplanungsrevisionBaubewilligungKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.