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Art. 99 Abs. 1 LTF

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

25%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_200/2024 · 13.08.2025GutgeheissenEin Baubewilligungsverfahren muss ausgesetzt werden, wenn sich die Umstände seit der Annahme des zugrundeliegenden Nutzungsplans (PPA) massgeblich verändert haben, insbesondere durch die Annullierung des übergeordneten Gesamtplanungsinstruments (nPGA) und eine kommunale Initiative zur Umzonung. Die Stabilität der Planung tritt in…BaubewilligungGestaltungsplanUmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_473/2022 · 14.06.2023AbgewiesenDie kantonale Beurteilung, dass ein geschützter Baum durch die Projektbedingungen ausreichend geschützt ist und keine Abstandsausnahme nach kantonalem Recht erforderlich ist, ist nicht willkürlich. Die Beschwerdeführer können keine konkrete Verletzung des Bundesumweltrechts nachweisen.BaubewilligungBGer 1C_157/2022 · 11.05.2023AbgewiesenEin incidenter Kontrollantrag zu einem alten, aber nicht obsoleten Nutzungsplan ist nur bei substantiellen Änderungen der Umstände zulässig. Die bloße Alter des Plans oder lokale Entwicklungen ohne planerische Relevanz rechtfertigen keine Überprüfung.BaubewilligungBGer 1C_276/2021 · 17.03.2022AbgewiesenEine Baubewilligung für ein temporäres Baustellenareal ausserhalb der Bauzone kann gemäss Art. 24 LAT erteilt werden, wenn der Standort durch die Destination bedingt ist und keine überwiegenden Interessen dagegen sprechen. Die Interessenabwägung muss dabei alle relevanten Aspekte berücksichtigen.BaubewilligungBauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.