LRV Anhang 7
Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 38%
BGer 1C_507/2015 · 18.05.2016AbgewiesenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Vorhabens aus, da die Immissionsgrenzwerte eingehalten wurden und keine akzessorische Anfechtung des Gestaltungsplans zulässig war. Die Parteientschädigung basierte auf kantonaler Praxis und war bundesrechtskonform.GestaltungsplanBaubewilligungKorpusmittel: 38%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-12). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.