BGer 1C_507/2015
AbgewiesenEntscheid vom 18.05.2016
Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Vorhabens aus, da die Immissionsgrenzwerte eingehalten wurden und keine akzessorische Anfechtung des Gestaltungsplans zulässig war. Die Parteientschädigung basierte auf kantonaler Praxis und war bundesrechtskonform.
BGer 1C_507/2015 vom 18.05.2016 (Abgewiesen)
Planungsanlass
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