Ziff. 111 Abs. 2 Anhang 4 GSchV
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0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_258/2015 · 22.03.2016AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt die vorweggenommene Interessenabwägung des Gesetzgebers: Der Schutz potenziell nutzbarer Grundwasservorkommen im Gewässerschutzbereich Au hat Vorrang vor dem Kiesabbau, selbst wenn kein aktueller Bedarf für die Trinkwassernutzung besteht.Korpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.