BGer 1C_258/2015
AbgewiesenEntscheid vom 22.03.2016
Das Bundesgericht bestätigt die vorweggenommene Interessenabwägung des Gesetzgebers: Der Schutz potenziell nutzbarer Grundwasservorkommen im Gewässerschutzbereich Au hat Vorrang vor dem Kiesabbau, selbst wenn kein aktueller Bedarf für die Trinkwassernutzung besteht.
BGer 1C_258/2015 vom 22.03.2016 (Abgewiesen)
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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VGer ZH VB.2019.00353 · 19.12.2019 · GutgeheissenDie von der Gemeinde ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilte Baubewilligung für eine unterirdische Baute in der Landwirtschaftszone ist nichtig, da sie gegen Art. 25 Abs. 2…Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.