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BGer 1C_258/2015

Abgewiesen

Entscheid vom 22.03.2016

Das Bundesgericht bestätigt die vorweggenommene Interessenabwägung des Gesetzgebers: Der Schutz potenziell nutzbarer Grundwasservorkommen im Gewässerschutzbereich Au hat Vorrang vor dem Kiesabbau, selbst wenn kein aktueller Bedarf für die Trinkwassernutzung besteht.

BGer 1C_258/2015 vom 22.03.2016 (Abgewiesen)
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.