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BGer 1A.183/2001

Abgewiesen

Entscheid vom 18.09.2002

Die Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Interesses an der Schiessanlage aus, da keine zumutbaren Alternativstandorte verfügbar waren und die Anlage als zonenkonform in der Intensiverholungszone sowie als standortgebunden eingestuft wurde. Die Unterschreitung des Waldabstands und die Bodenbelastung wurden als hinnehmbar…

BGer 1A.183/2001 vom 18.09.2002 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-09-02) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.