BGer 1C_395/2022
Teilweise gutgeheissenEntscheid vom 11.04.2024
Das Bundesgericht bestätigt den absoluten Vorrang des Moorschutzes (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 4 FMV), verneint aber eine pauschale Interessenabwägung. Die Vorinstanz muss das Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung konkretisieren und die zusätzlichen Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben vertieft prüfen.
BGer 1C_395/2022 vom 11.04.2024 (Teilweise gutgeheissen)
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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