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Art. 78 Abs. 5 BV

5 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

40%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_193/2024 · 02.12.2025AbgewiesenDie Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Bundesrat seinen Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung der Moorlandschaft 'Furner Berg' überschritten hat, indem er charakteristische und zentrale Elemente (Flachmoore von nationaler und regionaler Bedeutung) ausklammerte. Eine Interessenabwägung mit Nutzungsinteressen ist bei der…OrtsplanungsrevisionBGer 1C_395/2022 · 11.04.2024Teilweise gutgeheissenDas Bundesgericht bestätigt den absoluten Vorrang des Moorschutzes (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 4 FMV), verneint aber eine pauschale Interessenabwägung. Die Vorinstanz muss das Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung konkretisieren und die zusätzlichen Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben vertieft prüfen.BGer 1C_515/2012 · 17.09.2013AbgewiesenDas Wiederaufbauverbot für Ferienhäuser in einer geschützten Moorlandschaft (Art. 275 MoorLV) ist bundesrechtskonform, da der Wiederaufbau den Schutzzielen der Moorlandschaft widerspricht und keine Ausnahme nach Art. 23d Abs. 2 NHG darstellt.BGer 1C_71/2011 · 12.06.2012GutgeheissenDer Schutz der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Art. 23b NHG) steht dem Bau oberirdischer und im Tagbau erstellter Tunnelabschnitte der Zürcher Oberlandautobahn (ZOA) zwingend entgegen, da solche Eingriffe mit den Schutzzielen unvereinbar sind und keine Interessenabwägung zulassen.BGer 1A.124/2003 · 23.09.2003AbgewiesenEin absolutes Veränderungsverbot in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV) lässt keinen Raum für eine Interessenabwägung. Eine Mobilfunkanlage ist unzulässig, wenn sie den Schutzzielen widerspricht, unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen.BaubewilligungBauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.