BGer 1C_43/2015
AbgewiesenEntscheid vom 06.11.2015
Das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Gewässer und der Schonung der Landschaft überwiegt das private Interesse an einer erweiterten Bootsanbindevorrichtung. Eine massvolle Erweiterung ist nicht bewilligungsfähig, da sie den raumplanerischen Schutzvorschriften widerspricht.
BGer 1C_43/2015 vom 06.11.2015 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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