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Art. 18 Abs. 1bis NHG

6 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_107/2025 · 06.10.2025AbgewiesenDie Interessen des Ortsbildschutzes (ISOS) und der Aufwertung des Seeufers überwiegen die ökologischen Bedenken, da keine erheblichen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Uferbereiche oder BLN-Ziele festgestellt wurden und Ersatzmassnahmen vorgesehen sind.BaubewilligungBGer 1C_539/2017 · 12.11.2018GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer ufernahen Wegführung (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG, Art. 1 ff. SFG) und den entgegenstehenden Naturschutz- (WZVV, NHG) sowie Eigentumsinteressen (Art. 26 BV) ist bundesrechtswidrig, wenn das Vogelschutzinteresse und die Eigentumsbeschränkungen zu wenig gewichtet werden.BGer 1C_397/2015 · 09.08.2016GutgeheissenDie Interessen des Landschaftsschutzes, der Vernetzungsfunktion und des Waldschutzes überwiegen die wirtschaftlichen Interessen des Betriebsausbaus; die Zonenkonformität des Geflügelmaststalls ist zu verneinen.RichtplanungBGer 1C_43/2015 · 06.11.2015AbgewiesenDas öffentliche Interesse an der Freihaltung der Gewässer und der Schonung der Landschaft überwiegt das private Interesse an einer erweiterten Bootsanbindevorrichtung. Eine massvolle Erweiterung ist nicht bewilligungsfähig, da sie den raumplanerischen Schutzvorschriften widerspricht.BaubewilligungBGer BGE 117 IB 243 · 23.09.1991AbgewiesenBei Schutzobjekten nach Art. 24sexies Abs. 5 BV (Moore von nationaler Bedeutung) ist eine Interessenabwägung ausgeschlossen; das absolute Veränderungsverbot geht anderen öffentlichen Interessen und der Eigentumsgarantie vor.BGer BGE 114 IB 268 · 06.12.1988GutgeheissenBei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone in BLN-Objekten und Riedgebieten geht der strenge Biotopschutz (Art. 18 ff. NHG) der forstwirtschaftlichen Erschliessung vor, sofern überwiegende Naturschutzinteressen betroffen sind und keine unvermeidbaren Eingriffe vorliegen.Bauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.