BGer 1C_530/2018
GutgeheissenEntscheid vom 17.10.2019
Die Interessenabwägung für die Südumfahrung Schmitten ist bundesrechtswidrig, da die Voraussetzungen für Eingriffe in Trockenwiesen von nationaler Bedeutung (Art. 7 TwwV) nicht erfüllt sind und die Alternativenprüfung ungenügend war. Die Erhaltung der wertvollen Kulturlandschaft und schutzwürdiger Lebensräume überwiegt das lokale…
BGer 1C_530/2018 vom 17.10.2019 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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