Art. 3 RPV
21 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
62%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_568/2024 · 30.10.2025AbgewiesenDie Festsetzung einer Verkehrszone für eine geplante Umfahrungsstrasse in einer ISOS-geschützten Gemeinde bedarf keiner vertieften Interessenabwägung im Nutzungsplanverfahren, wenn die Zone nur sichernden Charakter hat und die Vereinbarkeit des Strassenprojekts mit dem ISOS im anschliessenden Projektbewilligungsverfahren geprüft wird.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_684/2024 · 13.06.2025AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Ortsbildschutz (historischer Gemüsegarten) und baulicher Verdichtung fällt zugunsten des Schutzes aus, da der Gemüsegarten als integraler Bestandteil des Schlossareals im kantonalen Kulturgüterverzeichnis und ISOS-Inventar verankert ist und die Umzonung einen verhältnismässigen Kompromiss darstellt.UmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_205/2022 · 17.06.2024GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 3 RPV muss alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen umfassend ermitteln, gewichten und abwägen; eine selektive oder lückenhafte Abwägung, insbesondere bei absoluten Schranken wie dem Waldschutz, ist rechtswidrig.GestaltungsplanBGer 1C_327/2022 · 07.11.2023GutgeheissenDie Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für eine Deponie in einem BLN-Gebiet stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung dar, die nur durch gleich- oder höherwertige Interessen nationaler Bedeutung gerechtfertigt werden kann. Eine solche Rechtfertigung fehlt, wenn keine alternativen Standorte geprüft wurden und die…SondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_470/2021 · 24.04.2023AbgewiesenDie Interessenabwägung des Stadtrats Luzern war mangelhaft, weil sie die Eingliederung des Hochhausvorhabens in das ISOS-Gebiet Nr. 38 und die Vereinbarkeit mit den Schutzanliegen des Ortsbildschutzes nicht vertieft prüfte, obwohl dies aufgrund der Rechtslage und der vorgebrachten Einwände erforderlich gewesen wäre.GestaltungsplanBGer 1C_48/2022 · 29.03.2023AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Quartierschutz (ISOS) und Verdichtungsinteressen ist im Anwendungsfall korrekt vorgenommen worden, da das Projekt die geltende Nutzungsplanung und Planungshilfe einhält und keine absoluten Schranken verletzt.OrtsplanungsrevisionBaubewilligungBGer 1C_753/2021 · 24.01.2023AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Ortsbild- und Denkmalschutz (ISOS) und der haushälterischen Bodennutzung (Verdichtung) fiel zugunsten des Gestaltungsplans aus, da dieser die Vorgaben der ENHK/EKD einhielt und das ISOS-Erhaltungsziel als Empfehlung, nicht als zwingende Freihaltung interpretiert wurde.GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBGer 1C_459/2020 · 27.10.2022GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen Ortsbildschutz (ISOS) und innerer Verdichtung muss alle relevanten Belange ernsthaft und gewichtet einbeziehen; eine blosse Zuweisung zu Schutzzonen ohne sachgerechte Abwägung genügt nicht.UmzonungOrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer 1C_328/2020 · 22.03.2022GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 3 RPV muss umfassend und nachvollziehbar alle relevanten öffentlichen und privaten Interessen ermitteln, gewichten und abwägen. Ein Gestaltungsplan, der von der Grundordnung abweicht, erfordert eine besonders detaillierte Begründung der Abweichung und deren Abwägung.GestaltungsplanBGer 1C_687/2020 · 13.01.2022GutgeheissenDie Festsetzung eines Kiesabbaugebiets im kantonalen Richtplan scheitert an mangelnder Konsistenz der Interessenabwägung, insbesondere bei der Volumenprognose und dem Alternativstandortvergleich.RichtplanungVGer AG WBE.2020.43 · 20.10.2021Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen ISOS-Schutz (Erhaltungsziel B) und innerer Verdichtung in Gartenstadtzonen war unvollständig, da die Auswirkungen der festgelegten Nutzungsziffern (ÜZ 0.35, GZ 0.45) auf die Schutzziele nicht hinreichend geprüft wurden. Die Stadt Aarau muss die Abwägung nachholen.OrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer 1C_101/2020 · 29.01.2021GutgeheissenDie Interessenabwägung im Nutzungsplanverfahren muss bereits alle umweltrelevanten Aspekte, insbesondere die Rodung von Wald, umfassend prüfen; eine blosse Voruntersuchung und spätere UVP im Projektgenehmigungsverfahren genügt nicht, da dies die Abwägung präjudiziert.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_216/2019 · 21.11.2019AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen kantonaler Koordinationshoheit und kommunaler Planungsautonomie erfordert belastbare Grundlagen für Richtplanfestsetzungen. Fehlende Abklärungen zu Bedarf, Wirtschaftlichkeit oder Rechtsgrundlagen rechtfertigen die Streichung oder Anpassung von Vorhaben, ohne die Gemeindeautonomie zu verletzen.RichtplanungBGer 1C_530/2018 · 17.10.2019GutgeheissenDie Interessenabwägung für die Südumfahrung Schmitten ist bundesrechtswidrig, da die Voraussetzungen für Eingriffe in Trockenwiesen von nationaler Bedeutung (Art. 7 TwwV) nicht erfüllt sind und die Alternativenprüfung ungenügend war. Die Erhaltung der wertvollen Kulturlandschaft und schutzwürdiger Lebensräume überwiegt das lokale…RichtplanungBGer 1C_534/2012 · 16.07.2013GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen der Freihaltung kernnaher Siedlungsräume und dem Schutz vor Geruchsemissionen einer nicht bewilligten Tierhaltung erfordert eine Sistierung des Planungsverfahrens bis zur Klärung der Bewilligungsfähigkeit der Umnutzung.EinzonungUmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_164/2012 · 30.01.2013Teilweise gutgeheissenEin überragendes öffentliches Interesse an der Erhaltung und Weiterentwicklung des Hotels Suvretta House überwiegt die entgegenstehenden Interessen des Natur-, Landschafts- und Siedlungsschutzes, soweit die Bachverlegung im oberen Bereich neu zu prüfen ist.OrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_437/2009 · 16.06.2010AbgewiesenDie Interessenabwägung gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV erfordert den Nachweis, dass kein besserer Alternativstandort existiert; bei Biogasanlagen in der Landwirtschaftszone sind Abstandsempfehlungen zu Wohnzonen als Hilfsmittel zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht rechtsverbindlich sind.BaubewilligungBGer 1C_361/2008 · 27.04.2009Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen der Erweiterung einer Inertstoffdeponie (öffentliches Interesse an Entsorgungskapazität) und dem Schutz der Anwohner vor Immissionen sowie dem Landschaftsschutz (BLN-Gebiet) erfordert eine umfassende Prüfung der Erschliessung, der Emissionsbegrenzung und der Einholung der ENHK-Stellungnahme im…GestaltungsplanBGer 1A.166/2006 · 24.01.2007Teilweise gutgeheissenDie Projektfestsetzung eines Strassenausbaus erfordert eine formelle und materielle Koordination mit den bundesrechtlich vorgeschriebenen Rodungs- und gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen (Art. 12 WaG, Art. 25a RPG). Fehlt diese, ist der Entscheid aufzuheben.BGer 1P.37/2005 · 07.04.2005AbgewiesenDie Umzonung von Wohn- und Gewerbezone in eine reine Gewerbezone entlang einer stark belasteten Hauptverkehrsstrasse ist bei wesentlicher Zunahme der Lärmbelastung und unter Berücksichtigung des Planungshorizonts verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Interessenabwägung sachgerecht erfolgt.AuszonungUmzonungOrtsplanungsrevisionBaubewilligungBGer 1A.79/2002 · 25.04.2003Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung für die Kiesabbauzone im Wald (Parzellen Nrn. 1046 und 667) war unvollständig, da Alternativstandorte ausserhalb des Waldes nicht ausreichend geprüft wurden. Die Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG konnte daher nicht bejaht werden.OrtsplanungsrevisionRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 39%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.