BGer BGE 143 II 276
AbgewiesenEntscheid vom 01.01.2017 · Kanton GE
Ein kantonaler Richtplan (hier: PDQ PAV) ist nur für Behörden verbindlich und kann von Privatpersonen nicht angefochten werden. Bundesrechtlich genügt der Rechtsschutz im nachgelagerten Nutzungsplanverfahren (Art. 33 Abs. 2 RPG).
BGer BGE 143 II 276 vom 01.01.2017 (Abgewiesen)
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