BGer BGE 143 II 568
GutgeheissenEntscheid vom 01.01.2017 · Kanton TI
Ein kantonaler Freibetrag von Fr. 100'000.- für die Mehrwertabgabe nach Art. 5 Abs. 1 quinquies lit. b RPG verletzt Bundesrecht, da der voraussichtliche Ertrag der Abgabe die Erhebungskosten bei Weitem übersteigt und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstösst.
BGer BGE 143 II 568 vom 01.01.2017 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
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