BGer BGE 149 II 79
GutgeheissenEntscheid vom 01.01.2023 · Kanton GR
Wesentliche Abweichungen eines Sondernutzungsplans von der Grundordnung widersprechen der Planungspflicht und dem planerischen Stufenbau nach Art. 2 Abs. 1 RPG, insbesondere wenn sie demokratisch weniger stark abgestützt sind und die Grundordnung ihres Sinngehalts entleeren.
BGer BGE 149 II 79 vom 01.01.2023 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
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