Das Wichtigste in Kürze:
- Verwaltungsgericht Aargau hebt die Spezialzone «Berg» in Wettingen auf (Urteil WBE.2025.213 vom 6. Mai 2026)
- Hauptgründe: unvollständige Interessenabwägung und fehlende Alternativenprüfung
- Auch Volksabstimmung und Genehmigung durch den Regierungsrat schützten die Planung nicht
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig — Weiterzug ans Bundesgericht möglich
Der Fall: Eine Spezialzone für einen Therapiebetrieb
Die Gemeinde Wettingen (AG) wollte im Nordosten des Gemeindegebiets eine neue Spezialzone «Berg» schaffen: rund 4'370 m² Land ausserhalb der Bauzone, vorgesehen für einen Therapiebetrieb mit Pferden und Eseln — inklusive neuer Gebäude mit maximal 850 m² Grundfläche für Pferdehaltung und eine Therapiehalle.
Der Weg schien formal sauber: Der Gemeinderat beschloss die Teilrevision der Nutzungsplanung, die Stimmbevölkerung nahm die Vorlage im März 2024 an der Urne an, der Regierungsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Zwei benachbarte Grundeigentümer zogen den Fall jedoch weiter — und erhielten vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Recht.
Die Kritik des Gerichts: Unvollständige Interessenabwägung
Im Zentrum des Urteils WBE.2025.213 vom 6. Mai 2026 steht die Interessenabwägung nach Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV). Das Gericht hielt fest, dass die Vorinstanzen eine unvollständige Interessenabwägung vorgenommen hatten:
- Einseitige Gewichtung: Die Interessen und Bedürfnisse der Betreiber wurden einseitig stark betont, während öffentliche Interessen wie Bodenschutz und Landschaftsschutz zu wenig Gewicht erhielten.
- Fehlende Alternativenprüfung: Alternative Standorte innerhalb der bestehenden Bauzonen wurden nie systematisch geprüft — ein zentraler Prüfpunkt, den auch das Bundesgericht regelmässig einfordert.
- Verletzung des Trennungsgrundsatzes: Die Spezialzone verletzt den fundamentalen Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (Art. 1 und 3 RPG) und zerschneidet zusammenhängendes Kulturland.
- Unklare Tragfähigkeit: Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Therapiebetriebs blieb ungeklärt — das behauptete öffentliche Interesse am Vorhaben stand damit auf wackliger Grundlage.
Politische Mehrheit ersetzt keine Interessenabwägung
Bemerkenswert ist die deutliche Aussage des Gerichts: Politische Mehrheiten dürfen sich nicht über raumplanerische Grundprinzipien hinwegsetzen. Weder der Beschluss des Gemeinderats noch die kommunale Volksabstimmung noch die Genehmigung durch den Regierungsrat heilen eine methodisch mangelhafte Abwägung.
Für die Planungspraxis heisst das: Die Begründungspflicht gilt unabhängig von der demokratischen Legitimation einer Vorlage. Wer eine Einzonung oder eine Spezialzone ausserhalb der Bauzone schaffen will, muss im Planungsbericht nach Art. 47 RPV nachvollziehbar dokumentieren, welche Interessen ermittelt, wie sie beurteilt und weshalb sie so gewichtet wurden.
Die Lehren für Gemeinden und Planungsbüros
Das Urteil reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein — vom Bundesgericht bis zu den kantonalen Verwaltungsgerichten. Drei Punkte entscheiden regelmässig über Bestand oder Aufhebung einer Nutzungsplanung:
- Vollständigkeit: Alle berührten Interessen müssen ermittelt werden — Nutzungsinteressen ebenso wie Schutzinteressen (Bodenschutz, Landschaftsschutz, Fruchtfolgeflächen, Ortsbild).
- Alternativenprüfung: Bestehen Standortalternativen innerhalb der Bauzone? Diese Frage muss systematisch beantwortet und dokumentiert werden, bevor Nichtbaugebiet beansprucht wird.
- Transparente Gewichtung: Pauschale Formulierungen genügen nicht. Die Abwägung muss konkret, einzelfallbezogen und im Planungsbericht nachvollziehbar festgehalten sein.
Die Kosten einer sorgfältigen, methodisch sauberen Interessenabwägung sind ein Bruchteil dessen, was eine gerichtliche Planaufhebung kostet — an Geld, Zeit und politischem Vertrauen. In Wettingen sind Jahre der Planung, eine Volksabstimmung und zwei Rechtsmittelverfahren hinfällig geworden.
Wie interessenabwaegung.ch solche Fehler verhindert
Genau die vom Gericht bemängelten Fehler — vergessene Interessen, fehlende Alternativenprüfung, einseitige Gewichtung — lassen sich früh erkennen. interessenabwaegung.ch strukturiert die Abwägung nach Art. 3 RPV, prüft die räumliche Lage per Geodaten-Analyse (Kulturland, Fruchtfolgeflächen, Schutzinventare) und stellt die Alternativenprüfung als expliziten Prüfschritt sicher. Bestehende Abwägungen können als PDF oder Word hochgeladen und auf Schwachstellen geprüft werden — bevor es ein Gericht tut.
Fazit
Das Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts zur Spezialzone «Berg» in Wettingen ist eine Erinnerung an eine alte Regel: Eine Nutzungsplanung ist nur so belastbar wie ihre Interessenabwägung. Wer Alternativen nicht prüft und Schutzinteressen unterschätzt, riskiert die Aufhebung — auch mit Volksmehr im Rücken. Das Urteil (WBE.2025.213 vom 6.5.2026) ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden; an der methodischen Kernaussage dürfte sich dabei kaum etwas ändern.
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