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Gestaltungsplan ohne echte ISOS-Abwägung aufgehoben (Uster ZH)

GestaltungsplanGestaltungsplan aufgehobenBeschwerde gutgeheissen
GemeindeUster ZH
VorhabenGestaltungsplan «Spital Uster» · ISOS-Umgebungszone
Datum22. März 2022
AktenzeichenBGer 1C_328/2020
Quelle: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung · BGer 1C_328/2020 vom 22. März 2022 — Urteil öffnen
Sachverhalt

Die Stadt Uster erliess einen öffentlichen Gestaltungsplan «Spital Uster» für die Erweiterung des Spitalareals. Das Areal liegt im ISOS-Perimeter (verstädtertes Dorf, Umgebungszone «Bebauung am Hang des Rehbüels»). Nachbarn rügten Dimension, Lage und Anordnung der Bauten sowie eine ungenügende Interessenabwägung nach Art. 3 RPV.

Kernaussage des Gerichts

Es fehlte eine rechtsgenügliche, umfassende Interessenabwägung: sämtliche für und wider den Gestaltungsplan sprechenden öffentlichen und privaten Interessen (inkl. Nachbarinteressen) sind zu ermitteln und abzuwägen. Mit den Interessen des Ortsbildschutzes im Sinne des ISOS fand keine ernsthafte Auseinandersetzung statt – es genügt nicht, ISOS-Einträge bloss zu wiederholen; sie müssen ernsthaft in die Überlegungen einbezogen werden. Beschwerde gutgeheissen, Gestaltungsplan aufgehoben.

Betroffene Interessen
Ortsbildschutz (ISOS)Interessenabwägung Art. 3 RPVNachbarinteressenöffentliche Bauten (Spital)

Lernpunkte

  1. 1Das blosse Zitieren von ISOS-Einträgen ersetzt keine Abwägung – die Schutzziele müssen inhaltlich verarbeitet werden.
  2. 2Ein Planungs-/Mitwirkungsbericht muss alle relevanten öffentlichen und privaten Interessen sichtbar ermitteln und gewichten.
  3. 3Fehlt die umfassende Interessenabwägung nach Art. 3 RPV, hält der Gestaltungsplan vor Bundesgericht nicht stand.

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