Gestaltungsplan ohne echte ISOS-Abwägung aufgehoben (Uster ZH)
Die Stadt Uster erliess einen öffentlichen Gestaltungsplan «Spital Uster» für die Erweiterung des Spitalareals. Das Areal liegt im ISOS-Perimeter (verstädtertes Dorf, Umgebungszone «Bebauung am Hang des Rehbüels»). Nachbarn rügten Dimension, Lage und Anordnung der Bauten sowie eine ungenügende Interessenabwägung nach Art. 3 RPV.
Es fehlte eine rechtsgenügliche, umfassende Interessenabwägung: sämtliche für und wider den Gestaltungsplan sprechenden öffentlichen und privaten Interessen (inkl. Nachbarinteressen) sind zu ermitteln und abzuwägen. Mit den Interessen des Ortsbildschutzes im Sinne des ISOS fand keine ernsthafte Auseinandersetzung statt – es genügt nicht, ISOS-Einträge bloss zu wiederholen; sie müssen ernsthaft in die Überlegungen einbezogen werden. Beschwerde gutgeheissen, Gestaltungsplan aufgehoben.
Lernpunkte
- 1Das blosse Zitieren von ISOS-Einträgen ersetzt keine Abwägung – die Schutzziele müssen inhaltlich verarbeitet werden.
- 2Ein Planungs-/Mitwirkungsbericht muss alle relevanten öffentlichen und privaten Interessen sichtbar ermitteln und gewichten.
- 3Fehlt die umfassende Interessenabwägung nach Art. 3 RPV, hält der Gestaltungsplan vor Bundesgericht nicht stand.
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