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Umzonung im ISOS-Ortsbild geschützt (Sursee LU)

UmzonungUmzonung bestätigtBeschwerde abgewiesen
GemeindeSursee LU
VorhabenMischzone A mit Gestaltungsplanpflicht · ISOS-Kleinstadt Nr. 2614
Datum6. Mai 2024
AktenzeichenBGer 1C_84/2023
Quelle: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung · BGer 1C_84/2023 vom 6. Mai 2024 — Urteil öffnen
Sachverhalt

Sursee ist im ISOS als Kleinstadt/Flecken von nationaler Bedeutung verzeichnet (Nr. 2614). Bei der Gesamtrevision der Ortsplanung wies die Gemeinde zwei Grundstücke einer Mischzone A mit Gestaltungsplanpflicht zu (vom Kanton 2019 genehmigt). Dagegen wurde bis vor Bundesgericht Beschwerde geführt.

Kernaussage des Gerichts

Das ISOS-Schutzziel «a» (Erhalt als Kulturland bzw. Freifläche) liess sich wegen langjähriger Überbauung und geltender Planungsinstrumente nicht mehr umsetzen. Der Ortsbildschutz war anderweitig gesichert – durch die Gestaltungsplanpflicht mit erhöhten Gestaltungsanforderungen, den Erhalt eines geschützten Chalets, eine reduzierte Gebäudehöhe sowie grosszügige Grün- und Freiflächen. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Betroffene Interessen
Ortsbildschutz (ISOS)BundesinventareGestaltungsplanpflichtSiedlungsentwicklung nach innen

Lernpunkte

  1. 1Das ISOS ist bei Nutzungsplanungen ernsthaft einzubeziehen – seine Schutzziele sind aber im Licht der tatsächlichen Überbauung und geltenden Planung zu gewichten.
  2. 2Eine Gestaltungsplanpflicht mit konkreten Auflagen (Höhe, Grünraum, Erhalt von Bauten) kann den Ortsbildschutz sichern und eine Umzonung tragen.
  3. 3Wer eine ISOS-konforme Abwägung sauber dokumentiert, hält der bundesgerichtlichen Prüfung stand.

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