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Einzonung auf Fruchtfolgeflächen verweigert (Speicher AR)

EinzonungEinzonung verweigertBeschwerde abgewiesen
GemeindeSpeicher AR
VorhabenParz. 1405 · ≈2.3 ha (≥9’400 m² FFF)
Datum11. Oktober 2021
AktenzeichenBGer 1C_635/2020
Quelle: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung · BGer 1C_635/2020 vom 11. Oktober 2021 — Urteil öffnen
Sachverhalt

Strittig war die Zuweisung der rund 23’000 m² grossen Parzelle Nr. 1405 in Speicher von der Landwirtschaftszone in die Bauzone. Mindestens 9’400 m² davon erfüllen die Kriterien einer Fruchtfolgefläche (FFF). Kantons- und Verwaltungsgericht hatten die Zuweisung zur Landwirtschaftszone geschützt; die Grundeigentümerin gelangte ans Bundesgericht.

Kernaussage des Gerichts

Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne ihre Beanspruchung nicht sinnvoll erreicht werden kann (Art. 30 Abs. 1bis RPV). Diese Voraussetzung war nicht erfüllt. Der Schutz des Kulturlands – namentlich der FFF – ist ein gewichtiges öffentliches Interesse, das die privaten Interessen der Grundeigentümerin überwog. Für den FFF-Teil war die Zuweisung zur Landwirtschaftszone zwingend.

Betroffene Interessen
Fruchtfolgeflächen (FFF)KulturlandschutzBauland-/WohnrauminteresseArt. 30 RPV

Lernpunkte

  1. 1FFF-Einzonungen scheitern regelmässig an Art. 30 Abs. 1bis RPV: Ohne nachgewiesene Alternativlosigkeit ist die Beanspruchung unzulässig.
  2. 2Der FFF-Anteil ist vor jeder Einzonung geodatenbasiert zu bestimmen – er kann Teile einer Parzelle zwingend in der Landwirtschaftszone halten.
  3. 3Randlage am Siedlungsrand, fehlende ÖV-Erschliessung und landschaftliche Empfindlichkeit verstärken das Übergewicht der Schutzinteressen.

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