Startseite
Startseite

Gewässerraum bei der Zonenplanrevision (Gelterkinden BL)

UmzonungGewässerraum-Auflagen bestätigtBeschwerde abgewiesen
GemeindeGelterkinden BL
VorhabenZonenplanrevision · Uferschutz Ergolz und Eibach
Datum16. November 2018
AktenzeichenBGer 1C_289/2017
Quelle: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung · BGer 1C_289/2017 vom 16. November 2018 — Urteil öffnen
Sachverhalt

Die Gemeinde Gelterkinden beschloss 2014 eine Zonenplanrevision für Siedlung und Landschaft. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigte sie nur mit Auflagen – u.a. beidseitige Uferschutzzonen nach Art. 41a GSchV entlang Ergolz und Eibach sowie Verbreiterung bestehender Uferschutzzonen; eine neue Erschliessungsstrasse im Gebiet «Lachmatt» wurde nicht genehmigt. Die Gemeinde focht dies an.

Kernaussage des Gerichts

Anpassungen des Gewässerraums bzw. Ausnahmen sollen vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zugelassen werden. In peripheren Gebieten ist der minimale Raumbedarf des Gewässers grundsätzlich zu respektieren. Die Gemeinde konnte keine dichte Überbauung nachweisen, weshalb die kantonalen Uferschutz-Auflagen standhielten.

Betroffene Interessen
Gewässerraum (Art. 41a GSchV)UferschutzSiedlungsentwicklungErschliessung

Lernpunkte

  1. 1Der Gewässerraum ist bei jeder Nutzungsplanung mitzudenken – nicht erst im Baubewilligungsverfahren.
  2. 2Reduktionen des minimalen Gewässerraums sind an dicht überbautes Gebiet gebunden; die Gemeinde trägt die Nachweislast.
  3. 3Kantonale Genehmigungsauflagen zum Uferschutz sind durchsetzbar und halten der bundesgerichtlichen Prüfung stand.

Eigene Interessenabwägung erstellen

Unser KI-Tool unterstützt Sie bei der Interessenabwägung nach Art. 3 RPV — mit automatischer Geodaten-Analyse, strukturierter Bewertung und gerichtsfertigem Word-Export.

Tool kostenlos testen →
← Alle Fallbeispiele
Verwandte Begriffe
Weitere Fallbeispiele

SPEKTRUM Partner GmbH · Stand: Mai 2026