Gewässerraum bei der Zonenplanrevision (Gelterkinden BL)
Die Gemeinde Gelterkinden beschloss 2014 eine Zonenplanrevision für Siedlung und Landschaft. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigte sie nur mit Auflagen – u.a. beidseitige Uferschutzzonen nach Art. 41a GSchV entlang Ergolz und Eibach sowie Verbreiterung bestehender Uferschutzzonen; eine neue Erschliessungsstrasse im Gebiet «Lachmatt» wurde nicht genehmigt. Die Gemeinde focht dies an.
Anpassungen des Gewässerraums bzw. Ausnahmen sollen vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zugelassen werden. In peripheren Gebieten ist der minimale Raumbedarf des Gewässers grundsätzlich zu respektieren. Die Gemeinde konnte keine dichte Überbauung nachweisen, weshalb die kantonalen Uferschutz-Auflagen standhielten.
Lernpunkte
- 1Der Gewässerraum ist bei jeder Nutzungsplanung mitzudenken – nicht erst im Baubewilligungsverfahren.
- 2Reduktionen des minimalen Gewässerraums sind an dicht überbautes Gebiet gebunden; die Gemeinde trägt die Nachweislast.
- 3Kantonale Genehmigungsauflagen zum Uferschutz sind durchsetzbar und halten der bundesgerichtlichen Prüfung stand.
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