Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone liegt ausserhalb der Bauzonen und ist der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für die Bewirtschaftung nötig sind (Art. 16a RPG). Die Landwirtschaftszone dient dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Ernährungssicherheit. Eine Umzonung von Landwirtschaftsland in Bauzone erfordert eine besonders sorgfältige Interessenabwägung, insbesondere wenn Fruchtfolgeflächen betroffen sind.

Verwandte Begriffe

Praxisbeispiele

Alle Fallbeispiele →Kantonale Infos →FAQ →

Interessenabwägung mit KI durchführen

Unser KI-Tool unterstützt Sie bei der Interessenabwägung nach Art. 3 RPV — mit strukturierter Erfassung aller relevanten Interessen, KI-gestützter Gewichtung und gerichtsfertigem Word-Export.

Tool kostenlos testen →
← Zurück zum Glossar