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Einzonung auf Fruchtfolgeflächen – Antrag abgelehnt

EinzonungAbgelehntMittel
GemeindeBreitenfeld BE
Fläche2.3 ha
DatumSeptember 2025
KategorieEinzonung
Fallbeschreibung

Die Gemeinde Breitenfeld BE (ca. 3'200 Einwohner) sieht sich mit einem deutlichen Nachfragedruck nach Wohnraum konfrontiert. Die Gemeindebehörden planen daher die Erweiterung der Wohnbauzone auf einer 2.3 ha grossen Parzelle am südlichen Dorfrand. Die Fläche eignet sich topografisch gut für eine Bebauung und grenzt an bestehendes Baugebiet. Die Gemeinde beauftragte ein Planungsbüro mit der Erarbeitung einer umfassenden Interessenabwägung und dem Einleiten des Zonenplanverfahrens.

Die Geodaten-Analyse des Planungsbüros ergab jedoch ein erhebliches Problem: 1.8 ha der geplanten Bauzone liegen gemäss kantonaler Fruchtflächenkarte vollständig innerhalb einer FFF-Kernfläche. Die betroffene Fläche gehört zu den agronomisch wertvollsten Böden des Gemeindegebiets und ist im Sachplan Fruchtfolgeflächen als Teil des kantonalen Mindestsolls von 68'500 ha ausgewiesen. Die Interessenabwägung musste daher das Schutzinteresse Fruchtfolgeflächen als sehr hohes, übergeordnetes Interesse klassifizieren. Gleichzeitig verfügt der Kanton Bern laut aktueller kantonaler Daten über keinerlei Kompensationspotenzial: Die verbleibende FFF-Reserve liegt bereits unter der Sollmenge des Sachplans.

Das Planungsbüro prüfte in der Interessenabwägung verschiedene Alternativen: eine interne Verdichtung der bestehenden Bauzonen, die Verlagerung der Einzonung auf eine FFF-freie Alternativfläche im Gemeindegebiet sowie eine Reduzierung der Einzonungsfläche auf den FFF-freien Anteil von 0.5 ha. Die Gemeinde lehnte die Alternativlösungen ab, da die Grundeigentümer nicht kooperativ waren und die 0.5-ha-Variante als wirtschaftlich unrentabel eingestuft wurde. Das Planungsbüro wies in seinem Bericht ausdrücklich darauf hin, dass das Vorhaben ohne FFF-Kompensation keine Genehmigungschancen hat.

Der Kanton Bern verweigerte die Genehmigung des Zonenplans in der vorliegenden Form. In der Begründung hielt die Kantonsbehörde fest, dass eine Einzonung auf FFF-Kernflächen nur bei überwiegendem nationalem Interesse und nachgewiesener Kompensation zulässig sei. Beides sei vorliegend nicht gegeben. Die Gemeinde wurde aufgefordert, die Planung grundlegend zu überarbeiten und auf eine FFF-freie Alternative umzuschwenken. Das Fallbeispiel verdeutlicht, dass FFF in der Interessenabwägung als faktisches Killer-Kriterium wirken, wenn keine Kompensation möglich ist.

Betroffene Interessen
Fruchtfolgeflächen (FFF) – 1.8 ha KernflächeSachplan Fruchtfolgeflächen des BundesNutzungsinteresse WohnraumSchutzinteresse KulturlandKantonale FFF-Mindestmenge

Lernpunkte

  1. 1FFF-Kernflächen sind die stärksten Schutzinteressen bei Einzonungen – eine Überstimmung erfordert den Nachweis überwiegender nationaler Interessen.
  2. 2Eine FFF-Kompensation muss gleichwertige Flächen innerhalb desselben Kantons ausweisen; ist dies nicht möglich, ist das Vorhaben unzulässig.
  3. 3Der Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes legt für jeden Kanton eine Mindestmenge fest, die nicht unterschritten werden darf.
  4. 4Auch bei hohem Wohnraumbedarf ist eine FFF-Beanspruchung ohne Kompensation rechtlich nicht zulässig.
  5. 5Alternativen prüfen: Verdichtung im Bestand oder Standortverlagerung ausserhalb FFF-Gebieten sind vorzuziehen.

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