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§ 11 Abs. 1–3 aPBV/TG

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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BGer 1C_70/2016 · 04.08.2016AbgewiesenDie Anrechnung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur anrechenbaren Landfläche nach § 11 Abs. 2 Ziff. 2 aPBV/TG setzt voraus, dass die Mehrausnützung weniger als 10 % beträgt. Eine Baubewilligung ist aufzuheben, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.Baubewilligung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.