BGer 1C_70/2016
AbgewiesenEntscheid vom 04.08.2016 · Kanton TG
Die Anrechnung einer öffentlichen Verkehrsfläche zur anrechenbaren Landfläche nach § 11 Abs. 2 Ziff. 2 aPBV/TG setzt voraus, dass die Mehrausnützung weniger als 10 % beträgt. Eine Baubewilligung ist aufzuheben, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
BGer 1C_70/2016 vom 04.08.2016 (Abgewiesen)
Planungsanlass
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