Art. 105 LTF
22 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
9%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 25%
BGer 1C_60/2025 · 08.04.2026AbgewiesenDie Bewilligung einer Baubewilligung setzt voraus, dass der Zugang zum Grundstück für die vorgesehene Nutzung ausreichend ist (Art. 19 und 22 LPT). Die Beurteilung der Suffizienz des Zugangs obliegt primär den kantonalen Behörden, wobei das Bundesgericht nur auf Willkür prüft.BaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_670/2024 · 23.04.2025AbgewiesenDie Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Innenverdichtung (Art. 1 Abs. 1 und 2 LAT) und dem Schutz des Quartiercharakters ist nicht willkürlich, wenn der betroffene Perimeter heterogen bebaut ist und ein Densifizierungspotenzial aufweist. Die Zuständigkeit für die Annahme eines Quartierplans liegt beim kommunalen…GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionUmzonungBGer 1C_14/2023 · 13.03.2025AbgewiesenEin Bauprojekt in der Altstadt von Aubonne (VD) kann trotz Einhaltung der zonenrechtlichen Vorgaben aufgrund mangelnder architektonischer Integration und Beeinträchtigung des ISOS-Schutzguts verweigert werden. Die kantonale Beurteilung der Ästhetik und des Denkmalschutzes ist massgebend, sofern sie nicht willkürlich ist.BaubewilligungBGer 1C_94/2023 · 12.11.2024AbgewiesenDie Bewilligung einer Mobilfunkantenne in einer (para-)öffentlichen Zone ist zulässig, wenn sie der Zonenwidmung entspricht, keine geschützten Objekte beeinträchtigt und die Immissionsgrenzwerte der ORNI eingehalten werden. Eine Abwägung der Interessen ist nicht erforderlich, wenn keine geschützten national bedeutsamen Objekte betroffen…BaubewilligungBGer 1C_304/2022 · 10.08.2023AbgewiesenEin präjudizieller Kontrollantrag für einen Quartierplan ist nur bei wesentlichen Änderungen der Umstände zulässig. Die Erschliessung eines Grundstücks muss nicht ideal, aber ausreichend für den vorgesehenen Verkehr sein. Die Einbeziehung von Verkehrsflächen in die COS-Berechnung ist nicht willkürlich, wenn sie auf kantonaler Praxis…BaubewilligungGestaltungsplanBGer 1C_473/2022 · 14.06.2023AbgewiesenDie kantonale Beurteilung, dass ein geschützter Baum durch die Projektbedingungen ausreichend geschützt ist und keine Abstandsausnahme nach kantonalem Recht erforderlich ist, ist nicht willkürlich. Die Beschwerdeführer können keine konkrete Verletzung des Bundesumweltrechts nachweisen.BaubewilligungBGer 1C_314/2021 · 18.03.2022AbgewiesenDie Einzonung einer Parzelle in die Bauzone ist nur zulässig, wenn sie den Vorgaben des kantonalen Richtplans und der bundesrechtlichen Anforderungen an die Erschliessung und Standortgebundenheit entspricht. Eine nachträgliche Korrektur eines als fehlerhaft bezeichneten Auszonungsentscheids ist nicht möglich, wenn der Planungsakt…OrtsplanungsrevisionEinzonungAuszonungRichtplanungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_162/2021 · 08.09.2021AbgewiesenEin Raccordement eines Gartenpavillons an das kommunale Abwassernetz in einer künftigen Landwirtschaftszone stellt eine unzulässige Erweiterung der Ausstattung dar und kann nicht nach Art. 24c LAT bewilligt werden, da dies zu einer intensiveren Nutzung führt und neue Auswirkungen auf Boden, Ausstattung und Umwelt mit sich bringt.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAuszonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_491/2020 · 10.05.2021AbgewiesenEin Gebäude, das ursprünglich nur temporär genutzt wurde, darf nicht durch Umbauten in eine dauerhafte Nutzung überführt werden, da dies eine wichtige Änderung der Nutzung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 lit. c OAT darstellt und die Identität der Konstruktion nicht gewahrt bleibt.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_257/2019 · 24.04.2020AbgewiesenDie kantonale Instanz hat zu Recht festgestellt, dass eine Überschreitung der maximalen SBPU im Quartierplan nicht durch eine Ausnahmbewilligung nach Art. 85 LATC oder Art. 97 RC gedeckt ist, da die Voraussetzungen für eine Abweichung nicht erfüllt sind.BaubewilligungAusnahmebewilligungGestaltungsplanBGer 1C_398/2018 · 16.04.2020AbgewiesenDie Einzonung eines Teils einer Parzelle in eine städtische Grünzone ist rechtmässig, wenn sie auf objektiven Kriterien beruht und eine korrekte Interessenabwägung nach Art. 3 LAT (Art. 18 LAT) erkennen lässt, insbesondere zur Schaffung von Erholungsflächen und zur Wahrung des Landschaftsbilds.OrtsplanungsrevisionGestaltungsplanEinzonungBGer 1C_260/2019 · 18.10.2019GutgeheissenEine Baubewilligung in einer Planungszone darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben die zukünftige Nutzungsplanung nicht behindert (Art. 27 Abs. 1 LAT). Fehlt Klarheit über die geplanten Massnahmen, ist die Bewilligung unzulässig.BaubewilligungPlanungszoneOrtsplanungsrevisionBGer 1C_612/2018 · 16.10.2019AbgewiesenEine Bauzone, die als isolierter, nicht weitgehend bebauter Bereich ausserhalb des Siedlungsgebiets liegt, verstösst gegen das Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nach altem Art. 15 LAT und ist daher unzulässig. Der Schutz der guten Treue kann in solchen Fällen nicht geltend gemacht werden, wenn das öffentliche Interesse an…BaubewilligungGestaltungsplanPlanungszoneBGer 1C_426/2017 · 11.03.2019Teilweise gutgeheissenDie unklare Zuordnung einer Parzelle zu einer Zone (zone agricole protégée oder zone agricole I) im Rahmen einer Nutzungsplanungsrevision rechtfertigt die Rückweisung an die Vorinstanz zur Klärung. Die Ausweisung einer Zone de protection de la nature d'importance cantonale entlang eines Gewässers ist jedoch rechtmässig, da sie einem…OrtsplanungsrevisionBGer 1C_56/2018 · 25.07.2018AbgewiesenDie Abwägung von Modifikationen an einem Bauprojekt als minime Bedeutung und deren Zulassung ohne neue öffentliche Auflage ist nicht willkürlich, wenn die Änderungen keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Nachbarn haben und den planungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.BaubewilligungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_528/2016 · 20.12.2017AbgewiesenDie Dimensionierung und Lage von Bauzonen muss den Grundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechen, insbesondere Art. 15 LAT (15-Jahres-Bedarf) und Art. 3 LAT (Schutz von Landschaft und Natur). Die kantonale Rekursinstanz hat bei der Prüfung von Nutzungsplänen einen freien Ermessensspielraum, der auch eine Opportunitätskontrolle umfasst,…OrtsplanungsrevisionBGer 1C_160/2017 · 03.10.2017AbgewiesenEin Baubewilligungsverfahren kann nicht nachträglich wegen angeblicher Unvollständigkeit oder fehlender Erschliessung angefochten werden, wenn die Bewilligung bereits in Rechtskraft erwachsen ist und die Arbeiten innerhalb der Gültigkeitsfrist begonnen haben. Eine ambigue Fristenregelung in der Bewilligung ist im Zweifel zugunsten der…BaubewilligungBGer 1C_140/2017 · 11.05.2017AbgewiesenEine Modifikation des Nutzungsplans mit erheblichen Auswirkungen auf die baulichen Parameter und den Verkehr erfordert die ordentliche Verfahren nach Art. 34 LST, auch wenn sie nur ein Grundstück betrifft.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_378/2016 · 04.01.2017AbgewiesenDer Déklassement einer überdimensionierten Bauzone in eine Landwirtschaftszone ist rechtmässig, wenn er auf objektiven Kriterien und einer verhältnismässigen Interessenabwägung gemäss Art. 15 LAT und Art. 3 OAT basiert. Die Aktualität der Bedarfsberechnung ist nicht ständig zu prüfen, und der Faktor zur Dimensionierung der Bauzone darf…UmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_446/2016 · 03.01.2017AbgewiesenDie Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verweigerung des Zugangs zu Vergleichstransaktionen kann im kantonalen Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Betroffenen dort vollumfänglich Einsicht nehmen und sich äussern können. Die Entschädigung für die Enteignung eines in einem Strassenausrichtungsbereich liegenden,…EnteignungBGer 1C_434/2015 · 08.04.2016AbgewiesenTemporäre Installationen wie Zelte und Buden für maximal drei Monate unterliegen nicht den zonenkonformen Bauvorschriften gemäss Art. 68a Abs. 2 lit. c RLATC und sind daher auch in einer als unüberbaubar erklärten Grün- und Spielzone zulässig.BaubewilligungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_355/2015 · 22.03.2016AbgewiesenDie Erstellung eines Fussgängerwegs auf Privatgrund ist zulässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, einem öffentlichen Interesse dient und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Die Interessenabwägung muss dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.BaubewilligungOrtsplanungsrevisionKorpusmittel: 25%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-28). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.