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Art. 11 USG

7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

57%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 39%
BGer 1C_113/2022 · 13.04.2023Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen landwirtschaftlicher innerer Aufstockung und Immissionsschutz fällt zugunsten des Immissionsschutzes aus, wenn der halbe Mindestabstand zu Wohnhäusern nicht eingehalten wird und übermässige Geruchsimmissionen zu erwarten sind.BaubewilligungBGer 1C_350/2019 · 16.06.2020GutgeheissenDie Baudirektion des Kantons Zürich hat ihre Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung bei der Lärmsanierung vernachlässigt, indem sie Emissionsbegrenzungen an der Quelle (z. B. Geschwindigkeitsreduktion, lärmarmer Belag) nicht hinreichend prüfte. Eine Rückweisung zur Nachbesserung ist erforderlich.VGer ZH VB.2014.00140 · 04.09.2014Teilweise gutgeheissenDie Standortabklärungen für den Rindermaststall waren mangelhaft, da alternative Standorte nördlich der F-Strasse ohne hinreichende Prüfung verworfen wurden, obwohl sie bezüglich Einordnung und Verbrauch von Fruchtfolgeflächen besser abschnitten.BGer 1C_405/2011 · 24.04.2012AbgewiesenDie Standortwahl einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone ist nur dann zulässig, wenn funktechnische Gründe oder eine konkrete Interessenabwägung die Standortgebundenheit belegen und keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt wird. Wirtschaftliche Vorteile allein rechtfertigen die Ausnahmebewilligung nicht.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1A.65/2006 · 18.05.2007Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen Lärmschutz (USG, LSV) und der Aufrechterhaltung der Schiessanlagen für militärische und zivile Zwecke (MG, SchV) fiel zugunsten der Sanierung mit betrieblichen und baulichen Massnahmen aus. Absolute Schranken oder unüberwindbare Konflikte lagen nicht vor, weshalb Erleichterungen für eine Liegenschaft…BGer 1A.240/2002 · 13.05.2003AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigte, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer langjährigen Tradition des Frühgeläuts um 06.00 Uhr das individuelle Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer überwiegt, da keine Aufwachreaktionen zu erwarten sind und die Lärmimmissionen als nicht schädlich oder lästig eingestuft wurden.BGer 1A.62/2001 · 24.10.2001AbgewiesenDie Interessenabwägung nach Art. 24 RPG fällt zugunsten der Mobilfunkanlage aus, da die Standortgebundenheit gegeben ist, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und die NISV-Grenzwerte eingehalten werden.BaubewilligungBauen ausserhalb Bauzone

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-09-02). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.